Überlieferung bilden
Das Archivgut wird laufend durch Unterlagen ergänzt, die in den Behörden und Gerichten des Freistaates entstehen und aus denen das Staatsarchiv nach fachlichen Kriterien jene auswählt, denen ein bleibender Wert für Verwaltung und Justiz, für Bürger und Wissenschaft zukommt. Das Staatsarchiv übernimmt ergänzend auch archivwürdige Unterlagen nicht staatlicher Herkunft, z. B. Nachlässe bedeutender Persönlichkeiten.
Staatliche Stellen
Informationen zur Aussonderung und Anbietung von behördlichen Unterlagen an das Sächsische Staatsarchiv erhalten Sie in der gleichnamigen Rubrik.
Nicht staatliche Stellen
Das Sächsische Staatsarchiv kann von anbietungspflichtigen bzw. nicht anbietungspflichtigen Stellen oder Personen archivwürdige Unterlagen aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen übernehmen. Dies können z. B. Nachlässe bedeutender Persönlichkeiten oder Ergänzungen zu vorhandenen Vereins- oder Wirtschaftsbeständen sein.
In der Regel orientiert das Staatsarchiv auf eine Schenkung der Unterlagen. Ihre Erschließung, technische Bearbeitung, Verwahrung und Nutzbarmachung bringt personellen und finanziellen Aufwand mit sich, der oft nur zu rechtfertigen ist, wenn sich das Archivgut im Eigentum des Freistaates Sachsen befindet. Zur Vermeidung späterer Unklarheiten werden Rechte und Pflichten beider Seiten in einem Schenkungsvertrag geregelt.
Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen können ihr Archivgut dem Sächsischen Staatsarchiv als Depositum unter Wahrung des Eigentums zur Übernahme anbieten. Das Gleiche gilt für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Untergliederungen sowie für natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Zwischen dem Eigentümer des Archivgutes und dem Sächsischen Staatsarchiv ist in solchen Fällen ein Depositalvertrag abzuschließen. Das Sächsische Staatsarchiv ist zur Übernahme nicht verpflichtet.