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Wappen begutachten

Hinweise zur Genehmigung von kommunalen Wappen und Flaggen in Sachsen

Die Genehmigung und Führung kommunaler Wappen und Flaggen regelt für Gemeinden § 6 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 62) und für Landkreise § 5 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 99). Für Verwaltungsverbände ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, ebenfalls § 6 der Sächsischen Gemeindeordnung anzuwenden. § 4 der Sächsischen Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung vom 22. November 2022 (SächsGVBl. S. 634) legt die Vorgehensweise im Detail fest. Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist für die Beantragung einer Wappengenehmigung folgender Ablauf vorgesehen, der gemäß § 4 Abs. 5 auch für Flaggen gilt:

1. Einreichen des Wappenentwurfs zur Stellungnahme beim Sächsischen Staatsarchiv; einzureichen sind die Blasonierung, eine farbige Reinzeichnung im Format DIN A4 oder eine entsprechende druckfähige Bilddatei im Dateiformat PDF mit mindestens 300 dpi und eine schriftliche Begründung für die gewählten Motive, dieser Entwurf verbleibt zur Dokumentation im Sächsischen Staatsarchiv;

2. Beschlussfassung des Gemeinderats, des Kreistags bzw. des Verwaltungsverbands (der Beschlussvorlage ist die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs beizufügen);

3. Einreichen des Antrags auf Wappengenehmigung bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde; beizufügen sind drei Exemplare der farbigen Reinzeichnung DIN A4 oder die entsprechende Bilddatei, die Blasonierung, die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs und der Beschluss des Gemeinderats, Kreistags bzw. Verwaltungsverbands über die Annahme des Wappens;

4. Einholung des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern als oberste Rechtsaufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde;

5. nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und Erteilung der Genehmigung Mitteilung über die erfolgte Genehmigung des Wappens an die oberste Rechtsaufsichtsbehörde sowie an das Sächsischen Staatsarchiv zur Eintragung in die vom Sächsischen Staatsarchiv geführte kommunale Wappenrolle des Freistaates Sachsen.

Zur Gestaltung der Dienstsiegel verweisen wir auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel vom 29. November 1999 (SächsABl. S. 1072, Änderung vom 26. Januar 2005 SächsABl. S. 126).

Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise, die die Einführung neu­­er Wappen und Flaggen planen, sollten ihre Entwürfe möglichst früh­zei­tig mit dem Hauptstaatsarchiv Dresden abstimmen. Auf diese Weise können insbesondere Mängel bei der Einhaltung heraldischer Grundsätze noch mit relativ geringem Aufwand beseitigt werden.

Bevor sich eine Gemeinde oder ein Landkreis für die völlige Neuschaffung eines Wappens entscheidet, sollte sie prüfen, ob ein Rückgriff auf historische Wappen- oder Bildsiegelmotive möglich und wünschenswert ist. Die umfangreiche Überlieferung des Hauptstaatsarchivs Dresden zu Wappen- und Siegel­an­ge­le­gen­heiten kann dabei eine wertvolle Hilfe sein. Wenn ein solcher Rückgriff nicht an­gebracht sein sollte, kommen als neue Wappenbilder vor allem Motive aus den Naturgegebenheiten der Umgebung, der Orts- bzw. Kreisgeschichte und der Wirtschaft in Betracht. Möglich sind auch »redende Wappen«, die einen Orts­namen erklären.

Zumindest in der Endphase der Erarbeitung der Wappenentwürfe sollte jemand daran mitarbeiten, der über gute heraldische Kenntnisse und über die Fähigkeit verfügt, diese grafisch ansprechend umzusetzen. Dies kann beispielsweise ein Grafikdesigner sein, der über einschlägige Erfahrungen verfügt.

Bei Wappen ist eine dem heraldischen Stil entsprechende einfache Gestaltung anzustreben. Naturalistische Darstellungen sind zu vermeiden. Die typisierte Darstellung eines Wappenbildes mit hohem Abstraktionsgrad ist für ein Wappen am besten geeignet.

Bilder, die einen konkreten Gegenstand (z. B. ein be­stimmtes, eindeutig identifizierbares Bauwerk) zeigen, sollten dagegen ver­mieden werden. Die Wappenbilder sind nicht perspektivisch, sondern im Flachrelief zu gestalten und sollten den im Wappenschild vorhandenen Raum gut ausfüllen. Sie sollten außerdem nicht zu asymmetrisch angeordnet sein. Vielfach weisen Wappen eine völlig oder zumindest nahezu symmetrische Gestaltung auf.

Oberwappen und Prachtstücke

Wappenbestandteile außerhalb des Wappenschildes wie Oberwappen mit Helm, Helmzier und Helmdecken oder heraldische Prachtstücke (z. B. Schildhalter, Wappenmäntel oder Orden) sind für neue Kommunalwappen heute nicht mehr üblich. Eine Neueinführung solcher Prachtstücke wird daher vom Sächsischen Staatsarchiv nicht befürwortet. Kommunen, bei denen Wappen mit Ober­wappen oder Prachtstücken von alters her überkommen sind, können diese bei­behalten. Sie haben ohne besondere Genehmigung ebenfalls das Recht, neben dem großen Wappen mit Oberwappen oder Prachtstücken auch ein kleines, nur aus dem Schild bestehendes Wappen zu führen. Die Führung eines großen Wappens mit Oberwappen oder Prachtstücken schließt das Recht zur Führung eines kleinen Wappens unter deren Weglassung nach den traditionellen Ge­pflogenheiten der Heraldik stets mit ein.

Heraldische Farbregeln

Es gehört zum Wesen eines Wappens, dass eine farbige Darstellung festgelegt wird. Bei der farbigen Gestaltung des Wappens sind die heraldischen Farbregeln zu beachten. Zulässig sind die Metalle Gold und Silber sowie die Farben Rot, Grün, Blau und Schwarz. Es sollten stets kräftige Farbtöne verwendet werden. Eine Be­schränkung auf möglichst wenige verschiedene Farben ist im Sinn einer an­sprechenden grafischen Wirkung des Wappens sehr ratsam. Gold und Silber können auch mit Gelb und Weiß wiedergegeben werden. Dies ist dann jedoch im gesamten Wappen in der Weise einheitlich zu handhaben, dass überall Gold und Silber mit Gelb bzw. Weiß dargestellt werden, nicht nur bei einzelnen Bildern oder Feldern. Eine Darstellung des Metalls Silber mit Grautönen ist nicht möglich. Im Wappen, insbesondere jedoch innerhalb eines Wappenfeldes, soll weder Farbe auf Farbe noch Metall auf Metall treffen. Ursprünglich sollte diese Regel die leichte Erkennbarkeit der Wappen auf den Schilden des Adels über weite Entfernungen hinweg gewährleisten. Die Beibehaltung dieser Verfahrensweise bis in die heutige Zeit hat nicht nur traditionelle und ästhetische Gründe. Auch heute ist es wünschenswert, dass beispielsweise an Amtsgebäuden und auf Hinweistafeln angebrachte Wappen gut erkennbar sind. In begründeten Aus­nahmefällen können Gegenstände auch in einer nicht zu den heraldischen Farben und Metallen zählenden Naturfarbe, einer sogenannten Hilfstinktur, dargestellt werden. Zum Beispiel ist dies bei unbekleideten Körperteilen von Menschen üblich. Es ist nicht üblich, innerhalb eines Wappens mehrere Abstufungen einer Farbe (z. B. Hell- und Dunkelgrün) zu verwenden.

Wappenschild

Wenn der Wappenschild in mehrere Felder unterteilt werden soll, darf dies nur nach den heraldischen Regeln geschehen. Gebräuchlich sind u. a. geteilte, ge­spaltene und geviertete Wappen. Geteilte Wappen werden durch eine waage­rechte Linie in zwei Felder unterteilt. Bei gespaltenen Wappen geschieht dies durch eine senkrechte Linie. Geviertete Wappen bestehen aus vier Feldern, die durch eine waagerechte und eine senkrechte Linie voneinander getrennt werden.

Der Rand des Wappenschildes, die Feldbegrenzungen und die Konturen und Strukturen der Wappenbilder werden heute üblicherweise durch dünne schwarze Linien gekennzeichnet. Diese Linien sind lediglich als grafische Gestal­tungshilfen anzusehen und haben keinen Einfluss auf die Einhaltung der heral­dischen Farbregeln. Zum Beispiel ist ein silbernes Wappenbild auf goldenem Grund unabhängig davon heraldisch fehlerhaft, ob es mit solchen Linien umgeben ist oder nicht.

Stilistische Änderungen des Wappens

Der Inhalt eines Wappens wird durch die Blasonierung, also durch die Be­schreibung in der heraldischen Fachsprache bestimmt, nicht jedoch durch eine Musterzeichnung. Stilistische Änderungen des Wappens im Rahmen der he­ral­dischen Regeln, wie beispielsweise die Verwendung einer anderen gebräuchlichen Schildform, bedürfen daher keiner neuen Wappengenehmigung. Falls Zweifel bestehen, ob sich eine stilistische Änderung des Wappens im Rahmen der he­ral­dischen Regeln bewegt, empfehlen wir eine Konsultation des Sächsischen Staatsarchivs. Unabhängig davon haben die Kommunen natürlich die Möglichkeit, für den Verwaltungsgebrauch eine bestimmte stilistische Darstellungsform des Wappens verbindlich festzulegen. Dies ist im Interesse eine einheitlichen Er­schei­nungsbildes der Verwaltung durchaus empfehlenswert.

Schildformen

Für Kommunalwappen hat sich in Deutschland heute allgemein die halbrunde Schildform (so genannter »spanischer Schild«) durchgesetzt. Daneben tritt noch vereinzelt der Dreieckschild auf. Die Anwendung dieser beiden Schildformen wird vom Sächsischen Staatsarchiv überall dort empfohlen, wo nicht besondere Gründe wie traditionell eingebürgerte andere Schildformen für eine Abweichung sprechen. Die Schildform und stilistische Gestaltung der Wappenbilder sollten zusammenpassen, so dass ein Stilbruch vermieden wird.

Weitere Informationen

Wenn das Sächsische Staatsarchiv in seiner Stellungnahme ein Wappen zur Genehmigung empfiehlt, fertigt es auch eine Wappenbeschreibung (Bla­so­nie­rung) an. Dabei wird das Wappen stets von einem Standpunkt hinter dem Schild aus betrachtet. Die heraldisch rechte Seite ist also nach dem umgangs­sprach­lichen Gebrauch die linke Seite und umgekehrt.

Name und Bezeichnung einer Gemeinde, des Verwaltungsverbandes oder des Landkreises gehören in die Siegelumschrift, nicht jedoch in ein Wappen. Neben traditionellen Gründen spricht dafür auch die Tatsache, dass bei der Aufnahme von Namen und Bezeichnung der Gemeinde, des Verwaltungsverbandes oder des Landkreises in das Wappen diese Beschriftung im Dienstsiegel doppelt erscheinen müsste, einmal in der Umschrift und einmal im Wappen.

Für die einfarbige Darstellung des Wappens im Siegel ergeben sich zwei Mög­lich­keiten. Am exaktesten ist es, wenn die Farben mit den dafür üblichen heral­dischen Schraffuren gekennzeichnet werden. Bei relativ komplizierten Wappen ist es jedoch oftmals günstiger, auf die Schraffuren zu verzichten, da das Bild sonst zu unübersichtlich werden könnte. Auf keinen Fall darf aber aus Verein­fachungs­gründen im Siegel nur das Wappenbild ohne den Wappenschild abgebildet wer­den.

Kommunale Flaggen sind in Sachsen traditionell meist zweifarbige Streifen­flaggen (Bikoloren), die aus den Hauptfarben des Wappens abgeleitet werden.

Traditionell ist es üblich, als erste Farbe die des Wappenbildes und als zweite Farbe die des Wappenschildes zu verwenden. Bei Wappen mir mehreren Bildern in einem Feld ist das Hauptbild maßgeblich. Bei Wappen mit mehreren Feldern wird das nach der in der Heraldik üblichen Zählung erste Feld mit seinem Bild und mit seiner Feldfarbe herangezogen.

Da die Kombinationsmöglichkeiten bei zwei Flaggenfarben relativ eng begrenzt sind, wird zur Vermeidung von Verwechslungsmöglichkeiten empfohlen, auf die Flagge das Wappen aufzulegen. Dies geschieht im Regelfall in der Mitte.

In begründeten Fällen sind auch von den Bikoloren abweichende Gestaltungs­weisen möglich, wenn jene den in der Vexillogie üblichen Gestaltungsgrundsätzen entsprechen. Die Begründung kann dabei sowohl auf inhaltlichen als auch auf gestaltungstechnischen Gründen beruhen. Der letztgenannte Fall kann beispiels­weise auftreten, wenn sich das Wappen der Gemeinde auf einer Bikolore in den nach den oben erläuterten Grundsätzen abgeleiteten Farben nur schwer erkennen lässt. Die Neueinführung von Trikoloren als Kommunalflaggen wird von uns je­doch nicht befürwortet, da es sich um einen insbesondere für Nationalflaggen üblichen Flaggentyp handelt.

Ansprechpartner

Dr. Eckhart Leisering

Telefon: +49 351 89219-942

Wappenbeispiel

Wappen einer Gemeinde
Wappen der Gemeinde Hermsdorf/Erzgeb. von 1996  © Sächsisches Staatsarchiv

Das Wappen der Gemeinde Hermsdorf/Erzgeb. von 1996 zeigt in Silber (hier mit Weiß dargestellt) auf einem grünem Dreiberg, in dem sich schräggekreuzt ein silberner Schlägel und ein silbernes Eisen befinden, einen grünen Ebereschenschößling mit roten Früchten. Es weist auf den Charakterbaum des Erzgebirges und den dortigen Bergbau hin.

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