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Förderprogramm

Hintergrund

Umfragen auf Bundes- und Landesebene haben gezeigt, dass große Teile des schriftlichen Kulturguts in Archiven davon bedroht sind, durch innere Zerfallsprozesse und äußere Einflüsse beschädigt oder gar zerstört zu werden. Bestandserhaltende Maßnahmen sind dringend notwendig, um die Zugänglichkeit unseres kulturellen Gedächtnisses für Interessierte heute und ebenso für kommende Generationen gewährleisten zu können.

Darum hat der Freistaat Sachsen mit dem Landesprogramm Bestandserhaltung Sächsische Archive (LPBE) ein Förderprogramm ins Leben gerufen, mit dem öffentlich zugängliche Archive in Sachsen finanzielle Unterstützung für bestandserhaltende Maßnahmen erhalten können. Hierfür wurden für das Jahr 2022 erstmalig 150.000 Euro zur Verfügung gestellt.

Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsarchiv (StA).

Grundlegende Voraussetzung für das LPBE

Eine Förderung aus dem Landesprogramm Bestandserhaltung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Fördermittel.

Sobald das Sächsische Haushaltsgesetz mit dem Haushaltsplan 2023/2024 verabschiedet wurde, steht fest, ob Fördermittel für das Landesprogramm bereitstehen. Anschließend werden die Haushaltsmittel dem Sächsischen Staatsarchiv für das jeweilige Haushaltsjahr zugewiesen.

Erst durch diese Zuweisung stehen die Fördermittel für das Landesprogramm Bestandserhaltung der Bewilligungsbehörde zur Verfügung und erst dann kann sie über die Anträge für das Förderjahr 2023 entscheiden.

Ein Anspruch auf Gewährung einer beantragten Förderung in Form einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung durch das LPBE

Die Förderrichtlinie bildet den rechtlichen Rahmen des Landesprogramms. Auf dieser Grundlage werden die eingehenden Förderanträge von der KBB geprüft und entschieden, ob das beantragte Projekt förderfähig ist.

Förderrichtlinie

Datenschutzrechtliche Informationen zum Antrag auf Förderung durch das LPBE finden Sie hier.

Nach der Förderrichtlinie können für folgende Maßnahmen Fördermittel beantragt werden:

  • die fachgerechte Reinigung von Archivgut,
  • die fachgerechte Verpackung von Archivgut,
  • die weitere technische Bearbeitung des Archivguts.

Zur technischen Bearbeitung gehört unter anderem das »Entmetallisieren« und das »Umbetten«: Dabei werden alle Metallteile – zum Beispiel Heftklammern und Aktenordner mit Metallbügeln – entfernt und die Archivalien anschließend in metall- und säurefreie Umschläge bzw. Mappen und Archivkartons verpackt.

Förderfähig sind Ausgaben zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro für oben genannte Maßnahmen. Die Höhe der Zuwendungen beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die übrigen 20 % müssen durch Eigenmittel oder Drittmittel gedeckt werden.

Es werden nur Maßnahmen an abschließend bewertetem und erschlossenem Archivgut gefördert.

Ab dem Förderjahr 2023 können Träger folgender Archivsparten Anträge auf eine Förderung aus dem LPBE stellen:

  • Kommunale Archive
  • Private öffentliche Archive
  • Archive von Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Archive von Hochschulen und Akademien

Für die Förderung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Archiv muss von einer Person mit einer archivfachlichen Ausbildung geführt werden.
  • Das Archivgut muss zur Benutzung zugänglich sein.
  • Das Archivgut muss sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden.
  • Die fachgerechte Lagerung des Archivguts muss gewährleistet sein.

Die archivfachlichen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2. SächsArchivG sind durch eine Selbstauskunft bzw. Erklärung des antragstellenden Archivträgers im Rahmen des Förderantrages nachzuweisen.

Fristen

Förderung im Jahr 2023  
Förderanträge 31.12.2022
Auszahlungsanträge bei Bewilligung von Zuwendungen 15.11.2023
Verwendungsnachweis bei erfolgter Landesförderung 30.06.2024
Förderung im Jahr 2024  

Anträge für das BKM-Sonderprogramm für 2024 (Ausstellung des Landestestats durch die KBB)

10.11.2023
Förderanträge 31.12.2023
Auszahlungsanträge bei Bewilligung von Zuwendungen 15.11.2024
Verwendungsnachweis bei erfolgter Landesförderung 30.06.2025

Anträge auf Fördermittel aus dem LPBE müssen schriftlich gestellt werden und vollständig bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Poststelle des Staatsarchivs Leipzigs eingegangen sein. Die Adresse hierfür ist: Staatsarchiv Leipzig, Schongauerstraße 1, 04328 Leipzig.

Geförderte Projekte sind innerhalb des Förderjahres vollständig abzuschließen und abzurechnen. Auszahlungsanträge für Zuwendungen werden bis 15. November des Förderjahres angenommen (Posteingang).

Bei erfolgter Förderung ist der vollständige Verwendungsnachweis spätestens bis zum 30. Juni des auf das Förderjahr folgenden Jahres beim Staatsarchiv Leipzig einzureichen.

 

Ablauf des Förderprozesses

Tabellarische Übersicht
Grafik zum Ablauf des Förderprozesses 2024  © Sächsisches Staatsarchiv

Ab einer Zuwendung von 5.000 EUR sind die Empfänger zur Information der Öffentlichkeit über die Mittelherkunft verpflichtet (Transparenz von Landesmitteln). Die Information der Öffentlichkeit muss das Landessignet und folgenden Satz enthalten: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes". Siehe hierzu Nr. 3.1 ff. VwV zu § 44a SäHO.

Auf Bundesebene gibt es bereits zwei Förderprogramme, die durch die Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) betreut werden: das BKM-Sonderprogramm und die KEK-Modellprojektförderung.

Die Fördermittel aus dem LPBE können auch zur Kofinanzierung von Projekten aus dem BKM-Sonderprogramm  verwendet werden können. Das Antragsformular finden Sie hier.

Das Sächsische Staatsarchiv stellt für Anträge auf BKM-Förderung aus der Archivsparte in Sachsen die notwendigen Landestestate aus. Das gilt auch, wenn keine Kofinanzierung angestrebt wird, Anträge auf BKM-Fördermittel müssen daher bis spätestens 10. November des Vorjahres (Posteingang) bei der KBB im Staatsarchiv Leipzig eingereicht werden. Die KBB übermittelt die Anträge nach der Prüfung gebündelt an die KEK in Berlin weiter.

Auch bei der Kofinanzierung eines BKM-geförderten Projekts müssen die Bedingungen der LPBE-Förderrichtlinie erfüllt sein. Das bedeutet, es können nur die Ausgaben für die fachgerechte Reinigung, die Verpackung und weitere Maßnahmen der technischen Bearbeitung von Archivgut mit Landesmitteln bezuschusst werden. Andere Arbeiten wie Restaurierung oder Massenentsäuerung sind bei einer Kofinanzierung von einer Förderung durch Landesmittel ausgenommen.

Thekla Kluttig: Archive im Umbruch. Zur Situation in Sachsen, in: Archive im Umbruch, Tagungsband des 22. Sächsischen Archivtags 2017, hrsg. vom Landesverband Sachsen im Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. und dem Sächsischen Staatsarchiv, S. 19-30.

Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK): Die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts in Archiven und Bibliotheken in Deutschland. Bundesweite Handlungsempfehlungen für die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BMK) und die Kultusministerkonferenz (KMK). Berlin, 2015

Maria Kobold, Jana Moczarski: Bestandserhaltung: ein Ratgeber für Verwaltungen, Archive und Bibliotheken, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, Hessisches Landesarchiv (Corporate Creators) (2020)

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